Seit 2004 ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement in § 167 Abs. 2 SGB IX gesetzlich verankert und verpflichtet Arbeitgeber dazu, ihren Mitarbeitern ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten, wenn diese im Laufe eines Kalenderjahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.
Studien zeigen allerdings, dass gerade in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) noch Umsetzungspotenzial in Hinblick auf das BEM besteht. (Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), 2018) Da aber noch keine Nachweise darüber vorliegen, wie häufig BEM in sozialen Einrichtungen umgesetzt wird, wurde dies im Rahmen des Forschungsprojekts erhoben. Ziel des Forschungsprojekts ist es, herauszufinden, wie viele der angeschriebenen sozialen Einrichtungen BEM schon einsetzen und welche positiven Effekte BEM haben kann oder ob es keine einschneidenden Verbesserungen durch BEM gibt. Dadurch sollen Einrichtungen, die möglicherweise noch kein BEM einsetzen, motiviert werden, dies zukünftig zu tun. Weiterhin ist es auch für Arbeitnehmer/innen, die Arbeitnehmervertretung und die Schwerbehindertenvertretung wichtig zu wissen, dass es einen Anspruch auf Betriebliches Eingliederungsmanagement gibt, wenn ein/e Mitarbeiter/in innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist, um diesen Anspruch auch durchsetzen zu können. Durch Fragebögen, die erstellt und an verschiedene Sozialeinrichtungen versendet wurden, sollte eine Einschätzung möglich werden, ob der Einsatz von BEM schon sehr verbreitet ist und welche Gründe womöglich für oder gegen BEM sprechen. Dabei liegt der Fokus auf sozialen Einrichtungen, wie z.B. Alten- und Pflegeheime, Wohnheime und Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Kindertagesstätten, Einrichtungen der Jugendarbeit, Sozialverwaltungen etc.
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